In dem Schreiben des Deutschen Caritasverbandes vom 08.08.2016 mit dem Titel “Erste Eckpunkte zur SGB VIII – Reform” geben die mittlerweile öffentlich gewordenen Überlegungen zur Veränderung des SGB VIII sowie die hier enthaltenen grundlegenden Reformpläne, Anlass zu großer Besorgnis.
Der Deutsche Caritasverband spricht sich dafür aus, dass “(…) die Anspruchsgrundlage für Hilfen zur Erziehung und die Anspruchsgrundlage für Eingliederungshilfe (…) nicht verschmolzen werden, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen.” Der Begriff der Hilfen zur Erziehung soll an zentraler Stelle beibehalten werden.
Auch die Rechtsansprüche auf Leistungen der Kinder- Jugendhilfe sowie auf die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen als sozialstaatliche Errungenschaft nicht aufgegeben werden. “(…) Das Prinzip der Inklusion, dem die Reform des SGB VIII verpflichtet ist, verlangt gerade, dass Betroffene Rechtsansprüche auf erforderliche Leistungen haben.”
Auch das Hilfeplanverfahren sollte nicht aufgegeben werden. “(…)Der Deutsche Caritasverband fordert, dass gebundene Rechtsansprüche im neuen SGB VIII uneingeschränkt erhalten bleiben.”
Weiterhin wird die Beibehaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses gefordert. “(…) Diese Finanzierungsform hat sich für alle Leistungen, die im Einzelfall bewilligt werden, über Jahrzehnte bewährt und gewährleistet besser als andere Finanzierungsformen sachgerechte Leistungsbeschreibungen und angemessene Entgelte. Einseitige Leistungsbeschreibungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ausschreibung öffentlicher Aufträge dürfen durch das Gesetz nur dort zugelassen werden, wo es sich um infrastrukturelle Angebote handelt, die eine Steuerung auf Seiten der Finanzierung erforderlich machen. Die Steuerung der Einzelfallhilfen muss wie bislang dem Hilfeplanverfahren vorbehalten bleiben.”
Letztendlich ist der Deutsche Caritasverband der Ansicht, dass Eltern einen originären Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung benötigen, “(…) der nicht erst dann greift, wenn Kinder bereits die Folgen von Defiziten in der Erziehung zu tragen haben. Der Anspruch der Eltern darf deshalb nicht lediglich als Annexleistung ausgestaltet werden.”