Was Arbeitgeber über Bewerbende wissen dürfen: Internetrecherche im Bewerbungsprozess Datenschutz und Bewerbungsprozess: Was Arbeitgeber im Netz dürfen und was nicht

Im digitalen Zeitalter ist es für Arbeitgebende einfacher denn je, Informationen über Bewerbende im Internet zu sammeln. Doch wann dürfen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe solche Recherchen überhaupt durchführen?

Die rechtlichen Vorgaben sind hier klar: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Das Arbeitsrecht setzt klare Grenzen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Auch wenn viele in privaten Situationen durchaus mal neugierig sind und Personen googeln, liegt die Situation im Arbeitskontext anders. Arbeitgebende dürfen nur dann online nach Informationen suchen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. In Bewerbungssituationen bedeutet das, dass Informationen eingeholt werden dürfen, die in direktem Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle stehen. Ein Beispiel: Wenn es um Qualifikationen, relevante Berufserfahrungen oder gesundheitliche Eignungen für die Tätigkeit geht, dürfen die Arbeitgebenden nachfragen – und die Bewerbenden müssen ehrliche Antworten liefern. Geschieht das nicht, kann dies rechtliche Konsequenzen haben, wie eine fristlose Kündigung. Doch nicht alle Fragen sind erlaubt. Private Informationen, die nicht in Zusammenhang mit der Stelle stehen, dürfen weder erfragt noch online recherchiert werden. Das klassische Beispiel ist die Frage nach einer Schwangerschaft oder der Familienplanung. Hier darf nicht nur keine Frage gestellt werden, sondern die Bewerbenden dürfen auch die Unwahrheit sagen, ohne dass ihnen Nachteile drohen. Doch wie sieht es mit der Internetrecherche aus?

Im digitalen Zeitalter ist es verlockend, Bewerbende schnell zu googeln und sich ein Bild von ihnen zu machen. Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall klar entschieden, dass dies nur unter bestimmten Umständen zulässig ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 10.4.2024, 12 Sa 1007/23)). Im vorliegenden Fall war dem Personalreferenten der Name des Bewerbenden bekannt, da er bereits in einem Gerichtsurteil als Kläger aufgetreten war. Die Arbeitgebenden wollten daraufhin mehr über den Bewerbenden erfahren und nutzten Google, um zusätzliche Informationen zu sammeln. Dabei stellte sich heraus, dass der Bewerbende in der Vergangenheit mehrfach Diskriminierungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhoben hatte. Außerdem war er bereits wegen eines versuchten Betrugs im Zusammenhang mit diesen Klagen verurteilt worden. Diese Informationen führten dazu, dass die Bewerbung abgelehnt wurde.

Der abgelehnte Bewerbende klagte daraufhin und argumentierte, dass die Google-Recherche unzulässig gewesen sei. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Arbeitgebenden. Es sah ein berechtigtes Interesse darin, weitere Informationen über den Bewerbenden einzuholen, da dieser bereits in der Vergangenheit durch rechtliche Auseinandersetzungen aufgefallen war. Allerdings wurde auch klargestellt, dass der Bewerbende über die Recherche hätte informiert werden müssen. Da dies unterblieb, wurde die Hochschule zu einer Entschädigungszahlung von 1.000 Euro verurteilt.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitgebende nicht einfach frei im Internet nach Informationen über Bewerbende suchen dürfen. Es muss immer ein berechtigtes Interesse vorliegen, das über reine Neugier hinausgeht. Zudem sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, und die Bewerbenden müssen informiert werden, wenn eine solche Recherche durchgeführt wurde. Ein generelles “Googeln” ohne Anlass ist somit nicht erlaubt. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Bewerbungsverfahren durchführen, sollten daher genau prüfen, ob eine Internetrecherche wirklich notwendig ist und ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Wir unterstützen Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe bei allen Fragen rund um den Datenschutz. Ob Beratung, Schulung oder individuelle Lösungen – wir sorgen dafür, dass Ihre Daten sicher sind und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit praxisnahen Konzepten und verständlicher Umsetzung schützen wir Sie vor rechtlichen Risiken. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Arbeit mit den Menschen!

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